Die im Folgenden genannten Kriterien sollen diese Frage beantworten, sind jedoch nur als grobe Orientierung gedacht. Grundsätzlich sind die individuellen Gegebenheiten der Patienten maßgebend für die Beurteilung, ob eine CI-Versorgung in Frage kommt.

  • Einfach ausgedrückt kommt ein CI in Frage, wenn Hörgeräte nicht mehr ausreichen. Unabhängig ob beide Ohren betroffen sind oder nur eins.
  • Für Erwachsene ist Voraussetzung, Sprache durch Hören mit oder ohne Hörhilfen im Kindesalter erlernt zu haben.
  • Für Kinder ist die frühestmögliche Erkennung des Grades der Hörstörung sehr wichtig. Neben der medizinischen Betreuung ist die Beratung in einer Frühfördereinrichtung für Hörgeschädigte, ggf. eine Hörgeräteanpassung und intensive Frühförderung notwendig. Für Erwachsene oder Kinder, die im Rahmen einer Hirnhautentzündung ein- oder beidseits ertauben, ist die Operation unmittelbar und zum frühestmöglichen Zeitpunkt wesentlich, da nach Hirnhautentzündung eine Verknöcherung der Hörschnecke auftritt, die eine spätere Operation verhindert.
  • Erwachsene, die ertauben, behalten ihre Sprache, wenngleich die akustische Kontrolle über die Sprachmelodie und Sprechlautstärke im Laufe der Zeit verloren geht. Die Versorgung mit Cochlea-Implantaten erlaubt diesen Patienten ein Hören und in den überwiegenden Fällen ein sehr gutes Sprachverstehen. Nach einer Gewöhnungsphase berichten die meisten Patienten über eine  hervorragenden Ähnlichkeit des Gehörten mit dem Hören vor der Ertaubung.
  • Erwachsene, die von Geburt an gehörlos sind, können durch eine Cochlea-Implantation in der Regel ohne Absehen vom Mund kein Sprachverständnis erreichen. Die Entwicklung der notwendigen Nervenstrukturen für die Verarbeitung von Sprache konnte in der Kindheit in diesem Fall nicht stattfinden.